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Satzung
des SV Ziesar 31 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den
Namen "Sportverein Ziesar 1931"
(abgekürzt SV Ziesar 31).
2. Er hat seinen Sitz in Ziesar und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Mit der Eintragung erhält er den gesetzlichen Zusatz "eingetragener
Verein" (abgekürzt e.V.).
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es vielfältige Initiativen und
Aktivitäten auf dem sportlichen Sektor zu entwickeln. Der Verein dient der
Wahrung, Pflege und Förderung von Körperkultur und Sport. Der Verein ist
Stätte von aktiver und passiver Sportausführung, der Unterhaltung und
Geselligkeit, sowie der sportlichen und touristischen Betätigung seiner
Mitglieder. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung und
Ausübung von sportlichen Aktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht
gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheiden der Abteilungsleiter und der
Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträge von
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
Vereinsvorsitzenden;
sie ist nur bis zum 30.Juni oder 31.Dezember eines jeden Jahres zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich
dargelegt und geltend gemacht werden.
6. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet;
ausgenommen sind die Ehrenmitglieder. Die Höhe der Beiträge wird in einer
Beitragsordnung festgelegt.
§
5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins. Sie findet alle 3 Jahre im letzten Quartal statt und im übrigen
dann, wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder
wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen
vom Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch Aushang im
Vereinsschaukasten einberufen und vom Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen
Vorstandsmitglied , geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Festsetzung der Beitragshöhe
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen,
gültigen JA- bzw. NEIN-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen also nicht
mit. Bei Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 75% der Erschienenen erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§
7 Wählbarkeit und Stimmrecht
1. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht. Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben.
3. Die Wahlen werden als geheime Wahlen in schriftlicher Form auf der
Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Wahl wird von einer zweiköpfigen
Wahlkommission geleitet.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Jugendwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende. Er ist
alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
§ 9 Die Abteilungsleitungen bzw.
Leitungen der Sportgruppen
Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
werden durch erfahrene und verdiente Mitglieder aus dem jeweiligen
Sportbereich besetzt. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu
unterstützen und insbesondere in der personellen und materiellen
Sicherstellung des Trainings- und Spielbetriebes mitzuwirken. Sie haben
lediglich eine beratende Funktion.
§ 10 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilungsleiter und des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
§ 11 Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ziesar,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden
hat.
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