Satzung

 


Satzung des SV Ziesar 31 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Sportverein Ziesar 1931"
(abgekürzt SV Ziesar 31).
2. Er hat seinen Sitz in Ziesar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält er den gesetzlichen Zusatz "eingetragener Verein" (abgekürzt e.V.).
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es vielfältige Initiativen und Aktivitäten auf dem sportlichen Sektor zu entwickeln. Der Verein dient der Wahrung, Pflege und Förderung von Körperkultur und Sport. Der Verein ist Stätte von aktiver und passiver Sportausführung, der Unterhaltung und Geselligkeit, sowie der sportlichen und touristischen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung von sportlichen Aktivitäten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden der Abteilungsleiter und der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträge von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vereinsvorsitzenden;
sie ist nur bis zum 30.Juni oder 31.Dezember eines jeden Jahres zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
6. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet; ausgenommen sind die Ehrenmitglieder. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet alle 3 Jahre im letzten Quartal statt und im übrigen dann, wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch Aushang im Vereinsschaukasten einberufen und vom Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied , geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Festsetzung der Beitragshöhe
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen JA- bzw. NEIN-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen also nicht mit. Bei Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der Erschienenen erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Wählbarkeit und Stimmrecht

1. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Wahlen werden als geheime Wahlen in schriftlicher Form auf der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Wahl wird von einer zweiköpfigen Wahlkommission geleitet.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Jugendwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende. Er ist alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 9 Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen

Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen werden durch erfahrene und verdiente Mitglieder aus dem jeweiligen Sportbereich besetzt. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in der personellen und materiellen Sicherstellung des Trainings- und Spielbetriebes mitzuwirken. Sie haben lediglich eine beratende Funktion.


§ 10 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilungsleiter und des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ziesar, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

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